1. Präambel
1. Die Mieterin betreibt eine Online-Plattform zur Schaltung von Werbekampagnen auf Kraftfahrzeugen. Die Bezahlung der Werbekampagnen richtet sich nach den Vorgaben des Werbekunden nach den bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten auf der Grundlage eines im System hinterlegten Algorithmus, der insbesondere die gefahrenen Kilometer des Fahrzeuges und die damit erzielten Views bewertet.
2. Der Vermieter ist Inhaber von Kraftfahrzeugen [2]. Er beabsichtigt, die Außenflächen seiner Kraftfahrzeuge der Mieterin zur Anbringung von Werbung zu vermieten.
3. Gegenständlich handelt es sich um einen Rahmenvertrag, der keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelmietverträgen schafft. Die Anmietung von einzelnen Kraftfahrzeugen erfolgt durch den Abschluss von Einzel Mietverträgen für konkrete Kampagnen. Der gegenständliche Rahmenvertrag soll nach dem Willen der Vertragsparteien sämtlichen bereits vereinbarten oder zukünftigen Einzelnutzungsvereinbarungen zu Grunde liegen, auch wenn die Vertragsparteien im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen.
4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Vermieters werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Mieterin hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. AGB des Vermieters widerspricht die Mieterin hiermit ausdrücklich. Weitere Grundlagen jedes Mietverhältnisses sind die jeweils auf den Websites des Vermieters veröffentlichten aktuellen Preislisten und ergänzenden spezifischen Informationen zu bestimmten Werbeformen.
2. Der Folyo GPS-Tracker
1. Die Mieterin stellt dem Vermieter und seinen Fahrern („Nutzer“) einen GPS-Tracker zur Verfügung. Das sachgerechte einstecken in den OBD-Slot/Zigarettenanzünder des Fahrzeuges vor Kampagnenstart sind für die Abrechnung des Mietentgelts unerlässlich.
2. Der GPS-Tracker ist nach Kampagnenende bei der Neutralisierung der Folierung wieder dem Mieter auszuhändigen. Sollte der GPS-Tracker nicht zurückgegeben werden, kann sich die Auszahlung des Mietentgelts verzögern, bis der GPS-Tracker zurückgegeben wurde.
3. Registrierung von Kraftfahrzeugen
1. Mit der Bekanntgabe der richtigen Daten zum Kraftfahrzeug erklärt der Vermieter verbindlich sein Vertragsangebot, der Mieterin die Kraftfahrzeuge binnen 7 Tagen nach Abschluss von Einzelmietverträgen (= Buchung) als Mietobjekte für Werbekampagnen bereitzustellen.
2. Die Mieterin ist berechtigt, das Angebot des Vermieters zur Registrierung der Kraftfahrzeuge binnen 14 Tagen (auch teilweise in Bezug auf einzelne Kraftfahrzeuge) durch Freischaltung oder ausdrückliche schriftliche Erklärung (E-Mail genügt) anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3. Aus der Registrierung und der damit verbundenen Bereithaltung der Kraftfahrzeuge entstehen keiner der Vertragsparteien Zahlungspflichten.
4. Buchung von Werbekampagnen
1. Die Registrierung berechtigt die Mieterin, auf den Kraftfahrzeugen Werbekampagnen durch Folierung anzubringen. Mietobjekte sind sämtliche Außenflächen der Kraftfahrzeuge zur exklusiven Anbringung von Werbeinhalten sowie von GPS-Trackern zum tracken der Fahrtzeit.
2. Die Buchung der Kraftfahrzeuge erfolgt durch elektronische Übermittlung der Daten zur Kampagne unter der Aufforderung, binnen 7 Tagen einen „Folierungspartner“ (siehe nachstehender Punkt) aufzusuchen. Mit der Buchung kommt der Einzelmietvertrag in Bezug auf eine konkrete Kampagne für ein konkretes Kraftfahrzeug zustande.
5. Folierung
1. Die Folierungen werden von vorgegebenen Vertragswerkstätten („Folierungspartner“) angebracht und entfernt. Dabei handelt es sich um unabhängige Unternehmen, deren Leistungen nicht der Mieterin zuzurechnen sind. Mit den Folierungspartnern ist vereinbart, dass allfällige Schadenersatzansprüche des Vermieters direkt mit dem Folierungspartner zu regulieren sind.
2. Die Anbringung und Entfernung der Folierungen durch den Folierungspartner erfolgt im Auftrag des Vermieters, jedoch auf Rechnung der Mieterin.
3. Folyo wird dem Vermieter vorab Folierungstermine vorschlagen, von denen er einen anzunehmen hat. Die Vereinbarung der Folierungstermins erfolgt schriftlich oder in direktem Wege durch Vereinbarung mit dem Folierungspartner.
4. Die Dauer der Standzeit der Folierung wird mit dem vereinbarten Mietentgelt abgegolten. Für die Stehzeit steht dem Vermieter kein separater finanzieller Ausgleich zu.
5. Der Vermieter hat der Mieterin Schäden an der Folierung umgehend, längstens aber binnen 24 Stunden, bekannt zu geben. Für die Reparatur/Neufolierung gelten die obenstehenden Regelungen zur erstmaligen Erstfolierung.
6. In Zeitraum der Beschädigung der Folierung bis zur Reparatur/Neufolierung ruht der Anspruch auf Zahlung des Mietentgelts.
7. Für die Entfernung der Folierung nach Abschluss der Werbekampagne gelten die obigen Regelungen analog.
8. Dem Vermieter ist es während der Vertragslaufzeit des Einzelmietvertrages nicht gestattet, das Kraftfahrzeug für andere Werbemaßnahmen zu verwenden.
9. Dem Vermieter wird während der Vertragslaufzeit ein iPad zur Verfügung gestellt, dieses ist bei der Abnahme der Folierung unbedingt wieder zu retournieren. Sollte das iPad nicht zurückgegeben werden, kann sich die Auszahlung des Mietentgelts verzögern, bis das iPad zurückgegeben wurde.
6. Tracking
1. Der Folierungspartner ist berechtigt, gemeinsam mit der Folierung einen GPS-Tracker am Kraftfahrzeug anzubringen.
2. Dieser GPS-Tracker stellt sicher, dass die geleisteten Kilometer eindeutig dem Kraftfahrzeug nachverfolgbar zugeordnet werden können.
3. Die Nachverfolgbarkeit setzt voraus, dass der GPS-Tracker ordnungsgemäß angebracht wurde. Eine Anleitung findet der Fahrzeuglenker Vorort.
4. Ausdrücklich hält die Mieterin fest, dass dem Vermieter das Mietentgelt nur für nachverfolgbare Fahrten zusteht.
5. Für die Einholung der Zustimmungen der Nutzer zum Tracking durch die Mieterin ist alleine der Vermieter verantwortlich.
7. Mietentgelt / Zahlungsbedingungen
1. Der Mieter bezahlt dem Vermieter ein zuvor vereinbartes monatliches Entgelt. Voraussetzung hierfür ist dass das Fahrzeug zum vereinbarten Foliertermin kommt und täglich jeweils mindestens 100km fährt.
2. Das Mietentgelt deckt auch die Leistungen für nicht nachverfolgbare Fahrten oder Fahrten außerhalb des maximalen Werbebudgets ab. Es besteht keinerlei Zahlungsanspruch des Vermieters für diese außerbudgetären oder nicht nachverfolgbaren Fahrten.
3. Die Mieterin ist berechtigt, die Preislisten für zukünftige Kampagnen zu ändern. Änderungen werden dem Vermieter bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Vermieter der Preisänderung nicht binnen 14 Tagen schriftlich (E-Mail genügt) widerspricht.
4. Alle angegebenen Preise verstehen sich (soferne nichts anderes ausgewiesen ist) exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5. Die Mieterin bietet dem Vermieter an, die Abrechnung in Form von Gutschriften durchzuführen. Erfolgt die Abrechnung in Form von Gutschriften durch den Mieter, so besteht zwischen den Vertragsparteien im Sinne des § 11 Abs 8 Z 2 UStG darüber Einverständnis, dass die Leistung mit einer Gutschrift abgerechnet wird.
6. Den Vermieter trifft die Obliegenheit, die Gutschrift im Hinblick auf die Einhaltung seiner steuerlichen Verpflichtungen zu überprüfen. Er hat Gutschriftenreklamationen binnen 8 Wochen ab Ausstellungsdatum (einlangend) schriftlich geltend zu machen.
7. 50% des Entgelts werden bei Beginn der Kampagne und 50% spätestens 30 Tage nach Ende der Kampagne auf ein vorab seitens des Vermieters bekanntgegebenen Konto überwiesen.
8. Dauer/Kündigung
1. Dieser Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum jeweiligen Monatsletzten schriftlich (E-Mail) gekündigt werden. Auch im Falle der Beendigung des Rahmenvertrages liegt dieser den bereits abgeschlossenen Einzelmietverträgen weiterhin zu Grunde.
2. Die Registrierungsverhältnisse der Kraftfahrzeuge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das sich aus der Registrierung von Kraftfahrzeugen ergebende Bereithaltungsverhältnis kann von jeder Vertragspartei in Bezug auf einzelne oder alle registrierten Kraftfahrzeuge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum jeweiligen Monatsletzten schriftlich (E-Mail genügt) gekündigt werden.
3. Die Einzelmietverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Einzelmietverträge können von Seiten des Vermieters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum jeweiligen Monatsletzten, von Seiten der Mieterin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden.
4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung bleibt unberührt. Die Einstellung der Werbekampagne durch den Werbekunden (aus welchem Grund immer) wird ausdrücklich als wichtiger Grund vereinbart.
9. Gewährleistungen/Haftung
1. Beide Vertragsparteien leisten sich Gewähr nach den Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB.
2. Die Haftung der Mieterin und die ihrer Organe, Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) ist dem Grunde nach auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden und Schäden an Sachen, die die Mieterin zur Bearbeitung übernommen hat. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Leute.
3. Ausdrücklich vereinbaren die Vertragsparteien, dass das Verhalten des Folierungspartners nicht der Mieterin zuzurechnen ist. Allfällige Schadenersatzansprüche des Vermieters sind direkt gegen das Folierungsunternehmen zu richten.
4. Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen die Mieterin verfallen in 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Mieterin.
10. Schlussbestimmungen
1. Für alle im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag entstehenden Streitigkeiten, einschließlich der Vor - und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für 1180 Wien sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Erfüllungsort ist in 1180 Wien.
2. Die Vertragsparteien vereinbaren jedenfalls einen Gerichtsstand in Österreich.
3. Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Verweisungsnormen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
5. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für ein Abgehen von dem Schriftformerfordernis. Die Versendung per E-Mail oder Telefax entspricht der Schriftform, dies gilt auch für die Eingaben über das Dashboard.
6. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Version, Jänner 2024